Das neue Bestellerprinzip

Es besagt vereinfacht, dass derjenige, der einen Makler bestellt, diesen auch zu bezahlen hat. Das ist in der Regel der Vermieter oder Eigentümer der Wohnung. 

Es ist dem Makler in Zukunft bei Strafe untersagt, von einem Mieter für die in seinem Bestand befindliche Wohnung eine Vermietungsprovision zu nehmen.

 

Im Gesetzestext, der auf dieser Info-Seite auch in vollständiger Form zu finden ist, heißt es konkret in §2 Abs.2a:

 

Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungssuchende hat mit dem Wohnungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen, bevor der Vermieter oder ein anderer Berechtigter den Wohnungsvermittler mit dem Angebot der Wohnräume beauftragt hat. Eine Vereinbarung , durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, ist unwirksam.

 

Somit ist ein Vermieter oder Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Maklers immer in der Zahlungspflicht, wenn die Wohnung über den Makler inseriert ist und sich somit in seinem Bestand befindet.

Der Gesetzgeber hat ausgeschlossen, dass der Vermieter  nachher die  Kosten auf den Mieter weiterberechnet. Ein Makler, der in dieser Konstellation eine Provision von einem Mieter verlangt, muss diese zurückzahlen und macht sich mit bis zu 25000 € strafbar.

 

In Ausnahmefällen kann aber auch der Mieter „Besteller“ im Sinne des Gesetzes sein, dann, wenn er einen schriftlichen Maklerauftrag mit seinen Suchkreterien geschlossen hat. Hier ist der Makler dann mit der Suche einer geeigneten Wohnung beauftragt; seine Bestand darf er nicht einsetzen.

 

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